Das Königreich Spanien ist ein Mehrrechtsstaat in Bezug auf das Erbrecht. Die autonomischen staatlichen Regionen haben ihre eigenen Regelungen. Diese Tatsache macht es Erben nicht gerade leicht, eine in Spanien geerbte Immobilie zu übernehmen. Es ist daher unbedingt anzuraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten und sich zusätzlich noch über die spanische Erbfolgeregelung zu informieren. Dies können Sie in einer laiengerechten Form tun auf der Website: Erbrecht-heute.de. Sich blind auf einen Anwalt zu verlassen könnte genauso ins Auge gehen, wie diese Angelegenheit alleine regeln zu wollen. Zudem kann man auch dem Erblasser nur raten schon im Vorfeld mit einer klugen Planung die Weichen richtig zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachlass eine Immobilie in Spanien oder sonst irgendwo auf der Welt, im Ausland beinhaltet.

Testament Erbfolge oder gesetzliche Erbfolge?

In Spanien wie in Deutschland greift die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament oder eine anderweitige letztwillige Verfügung des Erblassers vorhanden ist. Spanien und Deutschland berücksichtigen im Erbrecht gleichermaßen die Verwandtenerbfolge. Dies bedeutet, dass zunächst die Abkömmlinge zum Zuge kommen. Auch der Ehepartner – als eigentlich nicht Verwandter – hat einen Anteil am Nachlassvermögen. Gesetzlich wird dies nach festen Regelungen untereinander aufgeteilt.

Spanien kennt konform zum deutschen Erbrecht auch die Möglichkeit, ein Testament zu erstellen. Allerdings gibt es hier im Gegensatz zu Deutschland kein Ehegattentestament, diese in Deutschland äußerst beliebte Form ist in Spanien nicht erlaubt.

In Bezug auf die Erbschaftssteuer existiert derzeit zwischen Spanien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet, dass es möglich ist, dass ein deutscher Immobilien Erbe die spanische Immobilie vermutlich sowohl in Deutschland als auch in Spanien versteuern muss.

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